Reitverein Mandelsloh

Mitten im Pferdeland Niedersachsen im Norden Hannovers liegt unser Verein.

Wir können bereits auf eine 100 jährige eigenständige Vereinsgeschichte zurückblicken.
Uns verbindet die Liebe zu den Pferden und der faire Umgang mit diesen wunderbaren Wesen. Gemeinsam im Verein machen Aktivitäten rund ums Pferd und um den Reitsport nochmals mehr Spaß. Wir organisieren Turniere, Lehrgänge, Ausflüge und weitere Veranstaltungen zum Thema Pferd und Reiten. Uns ist ein toleranter und netter Umgang untereinander wichtig und wir freuen uns über ein aktives Miteinander.

Unser Konzept

Wir verfolgen das Ziel den aktiven Reitsport im Freizeit-, Dressur-und Springsportbereich zu gestalten und zu fördern.

Jedes Mitglied ist ein Teil dieser Gemeinschaft und kann zu einem tollen Vereinsleben beitragen. Wir haben Spaß am Freizeitreiten und unterstützen und fiebern natürlich mit unseren Turnierreitern mit. Wir kooperieren mit mehreren Reitanlagen in der Region und können somit vielfältige Aktivitäten anbieten.

In Kontakt bleiben wir über verschiedene Social-Media Kanäle. So sind wir mit allen aktuellen Informationen auf Facebook zu finden und bieten unseren Mitgliedern über den E-Mail Verteiler und über unsere Whats-App Gruppe einen schnellen Weg Informationen auszutauschen und in Kontakt zu bleiben.

Wir bieten euch:

Unser Vorstand

Satzung & Mitgliedschaft

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reitverein Mandelsloh und Umgebung e.V. mit dem Sitz in Mandelsloh ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Regionssportbund Hannover e.V. und des Landessportbund Niedersachsen e.V. und durch den Regionspferdesportverband Hannover e.V. Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
    • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten‐ und Leistungssports aller Disziplinen;
    • die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    • die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und ; den Reiterverbänden;
    • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    • die Förderung des therapeutischen Reitens;
    • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung; er enthält sich jeder parteipolitischer und konfessioneller Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Siehe § 13

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Änderungen in der Stamm‐Mitgliedschaft sind dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen. Neu aufgenommene Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit‐ und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die

Ehrenmitgliedschaft verleihen. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden Ehrenmitglieder des Reitvereins.

  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, des Regionspferdesportverband Hannover, des Pferdesportverbandes Hannover und der FN.

 

§ 3 a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, sie nach der jeweils gültigen Fassung der Leitlinien der Sachverständigengruppe tierschutzgerechter Pferdehaltung des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu halten und zu versorgen.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der jeweils offiziell geltenden Leistungs‐Prüfungs‐Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO‐Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum Ende des Kalenderjahres, d.h. bis zum 31.12., schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • gegen § 3 a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht und keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

  • seiner Beitragspflicht trotz 2 schriftlicher Mahnungen länger als 6 Monate nicht nachkommt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen und werden ausschließlich durch Einzugsermächtigung vom Vorstand eingefordert.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

                              ‐       die Mitgliederversammlung

                              ‐       der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens 2 Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt,
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 16 Jahren. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands
  • die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
  • die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegelder und evtl. Umlagen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Bewilligung von verspätet eingegangenen Tagesordnungspunkten, siehe dazu § 7 Abs. 4 der Satzung

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der Kassenwart

und bis zu 4 weitere Mitglieder (z.B.: Schriftführer, Sportwart, Pressewart, Jugendwart).

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der 1. oder 2. Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführen muss.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Unkosten können auf Nachweis erstattet werden.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
  • die Führung der laufenden Geschäfte

 

§ 11 Kassenprüfung/Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassenführung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§12 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nach dem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
    1. Verwarnung;
    2. Verweis;
    3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger

Suspendierung;

  1. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb;
  2. Ausschluss aus dem Verein.
  1. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit der Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TS Mandelsloh von 1921 e.V. zu ausschließlich gemeinnützigen sportlichen Zwecken.

 

§ 14 Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2019 in Kraft.

 

Partner

Unser langjähriges Vereinsmitglied Anke Quirling, wohnhaft im Neustädter Ortsteil Mandelsloh und selbst aktive und erfolgreiche Reiterin bis zur schweren Klasse im Dressursport, ist als Ausbilderin und Reitlehrerin in der Region eine weithin bekannte Größe.

Reitlehrerin FN Anke Quirling

Besonderheiten:

Ausbildung junger Pferde für den gehobenen Dressursport

Kontakt:

Anke Quirling
Mobil: 0172 514 75 34
E-Mail: anke.quirling@web.de

„Ich erteile Unterricht gemäß den klassischen Richtlinien. Dabei lege ich größten Wert darauf, diesen an die individuellen Voraussetzungen und den Leistungsstand von Pferd und Reiter anzupassen. Eine Überforderung ist in jedem Falle zu vermeiden.“
– Anke Quirling